Fachberater
Seit Inkrafttreten der Fachberaterordnung (1. August 2007) besteht für Steuerberater die Möglichkeit, einen amtlichen Fachberatertitel zu erlangen, mit dem eine Spezialisierung auf bestimmte Steuerrechtsgebiete kenntlich gemacht werden. Folgende Fachberater gibt es zunächst:
1. Fachberater für internationales Steuerrecht
2. Fachberater für Zölle und Verbrauchssteuern
Die Verleihung der Fachberaterkenntnisse erfolgt aufgrund besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse, die sich auf in den Anlagen der FBO (siehe unten) aufgeführten Gebiete erstrecken müssen. Die theoretischen Kenntnisse können in der Regel nur durch den Besuch eines Lehrgangs bei einem von einer Steuerberaterkammer im Bundesgebiet zertifizierten Lehrgangsveranstalter nachgewiesen werden. Der Lehrgang muss sich über mindestens 120 Zeitstunden erstrecken und auch drei Leistungskontrollen enthalten. Zu beachten ist, dass durch den Besuch eines nicht entsprechend zertifizierten Lehrgangs die besonderen theoretischen Kenntnisse nicht nachgewiesen werden können.
Die praktische Erfahrung kann durch mindestens 30 Fälle aus dem jeweiligen Fachgebiet, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet worden sind, nachgewiesen werden. Als “Fall” in diesem Sinne gilt jede Mandatsbearbeitung von “mittlerer Art und Güte”, also mittlerer Bedeutung, mittlerem Umfang und mittlerem Schwierigkeitsgrad.
Berufsangehörige, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und seit mindestens drei Jahren als Steuerberater / Steuerbevollmächtigter bestellt sind, können bei der Kammergeschäftsstelle einen – gebührenpflichtigen – Antrag auf Verleihung der jeweiligen Fachberaterbezeichnung stellen.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden (zum Download nebenstehend)
Sämtliche Unterlagen müssen in doppelter Ausfertigung in der Kammergeschäftsstelle eingereicht werden
– 1 Satz Originalunterlagen
– 1 Satz beglaubigte Kopien der Prüfungsarbeiten
– 1 Satz Kopien der restlichen Unterlagen
– Nachweis des Besuchs eines zertifizierten Lehrgangs
Aus dem Nachweis muss hervorgehen, wann, wo und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind
– Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen im Original
Die im Rahmen des Lehrgangsbesuchs erfolgreich abgelegten mindestens drei Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen im Original
– Fallliste
Aus der Liste muss ersichtlich sein, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem Fachgebiet mindestens 30 Fälle bearbeitet hat. Ebenfalls müssen sich Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Stand der Beratungsangelegenheiten ergeben.
– Übersichtsliste
Zusammen mit der Fallliste ist eine Übersichtsliste einzureichen, aus der sich die Zuordnung der bearbeiteten Fälle zu den in der Anlage der FBO genannten Gebieten ergibt.
Die norddeutschen Steuerberaterkammern haben aus Praktikabilitätsgründen einen gemeinsamen Fachausschuss unter der Federführung der Kammer Hamburg gegründet. Die Originalunterlagen werden an den Fachausschuss der Steuerberaterkammer Hamburg zur Prüfung geschickt; die Kopien verbleiben in der Geschäftsstelle.
Zugehörige Downloads
Lehrgänge
DWS-Institut Fachberaterlehrgänge
– für “Internationales Steuerrecht”
– für “Zölle und Verbrauchssteuern