Zulassung / Befreiung / Eignungsprüfung / Verbindliche Auskunft
Zulassung
Arbeitgeber-Bescheinigungen sind im Original bzw. in beglaubigter Form einzureichen.
Beglaubigungen können bei Notaren, Gemeinde-, Kreis- und Stadtverwaltungen vorgenommen werden. Beglaubigungen von Kirchengemeinden werden nicht anerkannt.
Bei der Vorlage von Arbeitgeberbescheinigungen achten Sie bitte darauf, dass diese folgendermaßen beschriftet sind:
– Arbeitgeberbescheinigung gemäß § 36 Abs. 3 StBerG oder
– Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage bei der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen oder
– Arbeitgeberbescheinigung zur Zulassung auf die Steuerberaterprüfung 20… (mit Nennung des Jahres)
Praktische Tätigkeit – Neuregelung ab dem 1. Januar 2020
Ab dem 1. Januar 2021 verkürzt sich aufgrund einer gesetzlichen Änderung von § 36 Abs. 2 StBerG die Dauer der praktischen Tätigkeitszeit für Kandidaten mit erfolgreichem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung oder einer vergleichbaren Vorbildung von 10 auf 8 Jahre. Die erforderliche praktische Tätigkeitszeit für Steuerfachwirte, geprüfte Bilanzbuchhalter und Finanzbeamte des gehobenen Dienstes bzw. vergleichbare Angestellte verkürzt sich von 7 auf 6 Jahre.
Gebühren für die Steuerberaterprüfung
Die vollständige Übersicht zu den aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte unserer Gebührenordnung. Diese finden Sie in der Rubrik “Wir über uns / Rechtliches / Gebührenordnung”.
Zugehörige Downloads
Für die Antragstellung finden Sie nachstehend die entsprechenden Vordrucke.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Antrag über das bundesweite Antragsportal der Steuerberaterkammern einzureichen. Es ist ausreichend, wenn sämtliche Unterlagen in digitaler Form eingereicht werden.
Sollten Unterlagen fehlen, fordern wir diese per E-Mail nach.
Antragsportal Steuerberaterkammern
Zulassungsfrist: jährlich 30. April
Zulassungsgebühr: € 200,00
Die Zulassungsgebühr wird mit der Antragstellung fällig.