Formen der Berufsausübung
Steuerberater üben ihren Beruf als freien Beruf in eigener Kanzlei aus oder können sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Nach § 49 StBerG können Berufsausübungsgesellschaften folgende Rechtsformen haben: Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich Handelsgesellschaft, Gesellschaften nach europäischem Recht und Gesellschaften die zulässig sind nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Nachfolgend sind die gängigen Formen der Berufsausübungsgesellschaft erläutert:
- Sozietäten
Die gemeinschaftlichen Berufsausübung mehrerer Berufsträger (Sozien) in Form einer GbR ist eine Sozietät (§ 56 Abs.1 StBerG). Eine Sozietät mit anderen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer (§ 56 Abs. 1 StBerG) ist möglich. Sozietäten können überörtlich tätig werden. Die Sozietät wird im Berufsregister geführt, ist jedoch selbst kein Mitglied der Steuerberaterkammer. Die Sozien sind Mitglieder der für den Ort ihrer Niederlassung zuständigen Kammer.
- „einfache“ Partnerschaftsgesellschaft
Mit dem in § 56 Abs. 1 StBerG benannten Personenkreis dürfen Steuerberater eine Partnerschaft im Sinne des Partnergesellschaftsgesetzes (PartGG) eingehen. Hierzu gehören neben anderen Steuerberatern Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die zwar im berufsregister geführt wird, jedoch selbst kein Mitglied der Steuerberaterkammer ist.
- Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann seit 2013 auch als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) unterhalten werden. Die Partnerschaftsgesellschaft ist dann verpflichtet, im Namen durch den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, „mbB“ oder durch eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen. Sie bedürfen zur Aufnahme ihrer Tätigkeit seit August 2022 jedoch der Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung werden mit allen Rechten und Pflichten Mitglied der Steuerberaterkammer. Die Mitgliedschaft der Partner selbst bleibt hiervon unberührt.
- Steuerberatungsgesellschaften
Steuerberatungsgesellschaften sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt und können in der Rechtsform der GmbH, UG, AG, KG aA, KG, GmbH & Co. KG,OHG und PartG gegründet werden (§ 49 Abs. 1 StBerG). Sie bedürfen zur Aufnahme ihrer Tätigkeit ebenfalls der Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ darf dann im Namen geführt werden (§ 53 StBerG, § 24 Abs.2 BOStB). Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft dürfen ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in der Gesellschaft tätige Personen oder eines freien Berufs nach § 50 Abs. 1 StBerG, oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 55a StBerG sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans, des Vorstandes, der Geschäftsführer oder der persönlich haftenden Gesellschafter müssen Steuerberater sein (§ 55b StBerG).
Steuerberatungsgesellschaften werden ebenfalls mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder der Steuerberaterkammer. Die Mitgliedschaften der zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Steuerberater bleiben hiervon unberührt. Mitglieder des Aufsichtsorgans, des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, soweit sie nicht Steuerberater sind, werden ebenfalls Mitglieder der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Weiterführende mitgliederbezogene Unterlagen sind im Mitgliederbereich unter „Formulare/Downloads“ eingestellt.
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