Ausländische Dienstleister
Ausländische Dienstleister
Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz wurde die Regelung des § 3 a in das Steuerberatungsänderungsgesetz neu eingefügt.
Die Vorschrift regelt die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen von ausländischen Dienstleistern, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beruflich niedergelassen sind.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Die Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen ist zuständig für: ZYPERN