Schriftliche Prüfung
Der Prüfungsort, Beginn der Prüfung sowie weitere Informationen werden allen Teilnehmern, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
Die Aufsichtsarbeiten werden in der Reihenfolge
– Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete
– Ertragssteuern
– Buchführung und Bilanz
geschrieben. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 6 Stunden.
Hinweise zur schriftlichen Prüfung entnehmen Sie bitte den §§ 19, 20 und 23 DVSTB.
Erlass / Hinweise zur schriftlichen Prüfung
Hier finden Sie Informationen für die aktuelle Prüfung:
Termine schriftliche Prüfung
Gebühren
Die Prüfungsgebühr in Höhe von € 1.000,00 muss bis spätestens 31. Juli des Jahres bei der Steuerberaterkammer eingegangen sein. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 39 (2) StBerG. Die Fälligkeit der Gebühr sowie die Bankverbindung erhalten alle Teilnehmer mit dem Zulassungsschreiben zur Steuerberaterprüfung.
Bei Rücktrittserklärungen, die bis zum 15. September des Jahres eingehen, erfolgt eine Erstattung der Prüfungsgebühr in voller Höhe.
Bei Rücktrittserklärungen, die nach dem 15. September bis zum letzten Tag der schriftlichen Prüfung erfolgen, erfolgt eine Erstattung der Prüfungsgebühr in Höhe von € 500,00.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Abweichungen ihrer körperlichen Funktionen von dem für das Lebensalter typischen Zustand behindert im Sinne des § 2 (1) Satz 1 SGB IX sind, werden auf (schriftlichen) Antrag für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt (§ 18 (3) DVStB). Der Antrag soll unter Beifügung einer amtsärztlichen Bescheinigung zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gestellt werden.
Die amtsärztliche Bescheinigung soll eine Diagnose aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung sowie einen Vorschlag des Amtsarztes über Art und Umfang der bei einer Aufsichtsarbeit von sechsstündiger Dauer aufgrund der festgestellten Beeinträchtigung angemessenen zu gewährenden Erleichterung erhalten.